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Themen

Vergleich: Eigenbetrieb, Kommunalunternehmen, GmbH und AG



Formen

Öffentlich rechtliche
Organisationsformen

Privat rechtliche
Organisationsformen


Eigenbetrieb

AöR
Kommunal-
unternehmen


GmbH


AG

Verteilung
nach einer
VKU-Statistik

(Mitglieder
2002)





24%





11% (plus sonstige)





60%





6%

Kurzbe-
schreibung

Vorgesehene "klassische" Organisationsform für wirtschaftliche Unternehmen der Kommunen;wird insbesondere von kleineren Städten und Gemeinden genutzt; wirtschaftliche Unternehmen sind "solche Einrichtungen und Anlagen der Gemeinde, die auch von einem Privatunternehmer mit der Absicht der Gewinnerzielung betrieben werden können";

Rechtlich selbständige Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit konnten von den Kommunen in Schleswig-Holstein lange Zeit nur durch Gesetz oder aufgrund eines speziellen Gesetzes gebildet werden. Einziges bundesweites Beispiel waren die Sparkassen. Mit dem „Kommunalunternehmen“ steht den Kommunen seit Kurzem die Möglichkeit offen, selbständige Unternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts zu errichten oder bestehende Regie- und Eigenbetriebe in solche Anstalten umzuwandeln.

Die GmbH ist eine Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (Rechtsfähigkeit) und körperschaftlicher Organisation. Nach § 1 GmbHG kann diese Gesellschaft zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden.

Die GmbH kann im kommunalen Bereich- sofern das jeweilige Kommunalverfassungs-recht diese Option eröffnet – sowohl für wirtschaftliche Unternehmen als auch
für nichtwirtschaftliche Einrichtungen Verwendung finden.

Die Aktiengesellschaft (AG) ist eine rechtsfähige Gesellschaft, die ein in Aktien zerlegtes Grundkapital aufweist und an der die Gesellschafter (Aktionäre) mit einem Teil des Grundkapitals beteiligt sind. Die AG kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck gewählt werden.

Rechtlich

Unselbständig

Selbständig

Selbständig

Selbständig

Organisato-
risch

Selbständig

Selbständig

Selbständig

Selbständig

Gesetzliche
Grundlage

Gemeindeordnung
Eigenbetriebsverordnung
„Ausführungsanweisung zur Eigenbetriebsverordnung“
(PDF-Datei 289 KB)

Quelle: http://www.landesre
gierung-h.de/landes
recht
/2022.25h.htm

§ 106 a GO

Auszug aus der GO
(§ 106 aO)
(PDF-Datei
62 KB)

HGB

GmbHG (PDF-Datei
107 KB)

Quelle:
http://bundesrecht.
juris.de
/bundesrecht/
gmbhg/index.html

HGB

AktG (PDF-Datei 419 KB)

Quelle:
http://bungesrecht.
juris.de
/bundesrecht/
aktg/index.html

Leitung

Werkleitung

Vorstand

Geschäftsführer

Vorstand

Organe

Werkausschuss

Verwaltungsrat

Gesellschafterver-
sammlung und Geschäftsführer/in

(die Bildung eines Aufsichtsrates ist grundsätzlich fakultativ)

Vorstand,

Hauptversammlung,

Aufsichtsrat

Finanz-
wirtschaft

Selbständig,
wird als Sondervermögen mit eigener Kassen- und Kreditwirtschaft, eigener kaufmännischer Buchführung, eigener Gewinn- und Verlustrechnung sowie einem eigenen haushaltsrechtlich selbständigen Wirtschafts-, Erfolgs-, Stellen- und Finanzplan geführt.

Für den Jahresabschluss und den Lagebericht gelten die allgemeinen Bestimmungen für große Kapitalgesellschaften. Das Kapitalunternehmen unterliegt der Abschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungs-gesellschaft.

Kfm. Jahresabschluss

Kfm. Jahresabschluss

Mindestkapital

Angemessenes Stammkapital

(30 bis 40%)

Angemessenes
Stammkapital

(30 bis 40%)

25.000,- €

50.000,- €

Haftung

unbeschränkt

unbeschränkt

Stamm-/ Eigenkapital

Stamm-/Eigenkapital

Personal

öffentliches Dienstrecht;

eigener Stellenplan

Dienstherrenfähigkeit der Anstalt;

eigener Stellenplan

Eigene Personalwirt-schaft

Eigene Personalwirtschaft

Mitbestimmung

PersVG

Personalrat

Mitwirkung im Ausschuss

PersVG

Personalrat

Mitwirkung im Verwaltungsrat

BetrVG

MitBG

Betriebsrat

BetrVG

MitBG

Betriebsrat

Auflösung


gemeindlicher Organisationsakt


Satzung

Gesellschafterbeschluss, Zeitablauf, Kündigung


Auflösung in der Aktionärsversammlung

Steuerliche

Auswirkungen

bei BgA, § 4 KStG


bei BgA, § 4 KstG

KStG, UstG;

Steuerpflicht kraft Rechtsform

KStG, UstG;

Steuerpflicht kraft Rechtsform

Beispiele

Kleinere Stadtwerke

Schlachthöfe

Kleinere Krankenhäuser

Unabhängige Landesanstalt für das Rundfunkwesen, Klinika (Kiel, Lübeck), Fachkliniken, Datenzentrale Schleswig-Holstein, Gebäudemanagement Schleswig-Holstein (GMSH), Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz

Große Stadtwerke, Messebetriebe, Große Krankenhäuser,

Stadtmarketinggesell-schaften

Verkehrsbetriebe,

Stromversorgungs-unternehmen

Muster-
verträge

„Musterbetriebssatzung für Eigenbetriebe“
(PDF-Datei 175 KB)



Quelle: http://www.landesregie
rung-sh.de/landesrecht

/2022.22h.htm

„Muster einer Organisationssatzung für Kommunalunternehmen. (Anstalt des öffentlichen Rechts)“
(PDF-Datei 157 KB)

Quelle: http://www.landes
regierung-sh.de/landes
recht
/2024.7h.htm

Leitfaden zur Gründung
einer kommunalen GmbH

(PDF-Datei 84 KB)

Quelle: http://www.aachen.de/DE
/stadt_buerger/pdfs_

stadtbuerger/pdf_
beteiligungsverwaltung/
GruendungGmbH.pdf?

sentContent=true

Verbreitung

Der Eigenbetrieb stellt im Ergebnis eine für die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen besonders sinnvolle und maßgeschneiderte Kompromisslösung dar: Durch die organisatorische und finanzwirtschaftliche Verselbständigung wird einerseits eine Unternehmensführung nach kaufmännischen Gesichtspunkten ermöglicht; andererseits besteht trotz dieser organisatorischen Verselbständigung eine sehr enge Verbindung zwischen Eigenbetrieb und Verwaltung und Rat, so dass die Einheit der Kommunalverwaltung nicht in Frage gestellt wird und eine ausreichende Kontrolle durch die Kommune durchaus sichergestellt ist.

Quelle: Cronauge/Westermann 2003, S. 81

Die Gemeinden als Unternehmensträger können dem Kommunalunternehmen Aufgaben des eigenen und übertragenden Wirkungskreises ganz oder teilweise übertragen. Das Kommunalunternehmen kann ermächtigt werden, anstelle der Gemeinde Satzungen und Verordnungen zu erlassen; darüber hinaus besteht die Möglichkeit, zu seinen Gunsten einen Anschluss oder Benutzungszwang zu begründen.

Die GmbH hat bei Städten, Gemeinden und Kreisen innerhalb der privatrechtlichen Organisationsformen die weiteste Verbreitung erfahren, da das GmbH-Recht der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages im Einzelfall breiten Spielraum lässt und damit weitestgehend Wünsche und Bedürfnisse des Gesellschafters Kommune Berücksichtigung finden können.

In der kommunalen Praxis sind Aktiengesellschaften vornehmlich als wirtschaftliche Unternehmen in größeren Städten gebildet worden, da diese Gesellschaftsform als typische Form für Großbetriebe mit einem erheblichen Kapitalbedarf ausgestattet ist.

Vorteile/
Nachteile

Eigenbetriebe können nicht nur von Gemeinden, sondern auch von Kreisen und Zweckverbänden errichtet werden.

Sofern eine Kommune mehrere Versorgungs- oder Verkehrsbetriebe betreibt, werden diese nach dem Eigenbetriebsrecht der Bundesländer zu einem Querverbund kommunaler Unternehmen zusammengefasst. Dadurch ergibt sich die steuerrechtliche Möglichkeit, Gewinne und Verluste der Betriebe im Rahmen eines gemeinsamen Jahresabschlusses gegeneinander aufzurechen, also z.B. die Verluste des öffentlichen Nahverkehrs mit den Gewinnen aus einer Stromversorgung zu saldieren.

Das Kommunalunternehmen kann relativ problemlos aufgrund der kommunalen Satzungskompetenz errichtet werden. Dies gilt auch für die Auflösung.

Relativ einfacher Umwandlungsvorgang bei Umwandlung von bestehenden Regie- und Eigenbetrieben.

Kooperationstauglichkeit: Kommunalunternehmen kann auch gemeinsam mit anderen Trägern betrieben werden; auch eine Einbindung Privater ist denkbar.

Das Kommunalunternehmen taugt als Dach einer kommunalen Konzern- bzw. Holding-Struktur, wobei die Entscheidung über die Holding-Struktur und die Zusammenarbeit den gemeindlichen Organen vorbehalten ist.

Das GmbH-Recht gibt der Kommune als Anteilseignerin weitaus größere Einflussmöglichkeiten auf die Gesellschaft als dies das Aktienrecht für die AG ermöglicht.

Besonders wichtig im Vergleich zur GmbH ist, dass die Stellung des Vorstandes einer AG durch zwingende gesetzliche Vorschriften besonders abgesichert ist und damit der Verselbständigungsgrad der Gesellschaft gegenüber der Gesellschafterin Kommune als sehr weitgehend bezeichnet werden muss.

Fortsetzung AöR:
Die Beteiligung an anderen Unternehmen ist möglich. 
Das Kommunalunternehmen bietet ausreichende Spielräume für aufgabenadäquate Ausgestaltung des Unternehmens und eine betriebswirtschaftlich ausgerichtete Wirtschaftsführung 
Rechtliche und organisatorische Verselbständigung wie bei privatrechtlichen Organisationsformen, dafür aber erhebliches Organisationsermessender Gemeinde bezüglich Kontroll- und Steuerungsfähigkeit. 
Rechtliche Verselbständigung in Form eines Trägers öffentlicher Verwaltung ermöglicht die Übertragung hoheitlicher Aufgaben mit eigener Aufgabenverantwortung
Durch die Festlegung des Unternehmensgegenstand in der Satzung und die etwaige Übertragung von hoheitlichen Aufgaben können steuerrechtliche Vorteile entstehen. In anderen Bereichen ergeben sich steuerrechtlich keine Nachteile.
Die Wirtschaftsführung und Rechnungslegung des Kommunalunternehmens unterscheidet sich nur unwesentlich von den bekannten „Spielregeln“ des Eigenbetriebsrechts.
Dienstherrenfähigkeit des Kommunalunternehmens, d.h. Beamte können übernommen werden.
Keine direktive Mitbestimmung nach dem Betriebsverfassungsgesetz in den Organen des Kommunalunternehmens, sondern Bildung eines Personalrates nach dem Mitbestimmungsgesetz.
Bindung an Vergaberecht; nach ganz überwiegender Auffassung aber auch Möglichkeit zur Teilnahme an Vergabeverfahren.
Das Kommunalunternehmen ist nicht insolvenzfähig; es ist vollstreckungsrechtlich privilegiert; es besteht die Möglichkeit der Mitgliedschaft im kommunalen Schadensausgleich (KSA)

Quelle: Arndt, Schliesky, Ziertmann (2003) Das Kommunalunternehmen. Heft 10 der Schriftenreihe des Städteverbandes Schleswig-Holstein.



 

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