Öffentlich rechtliche
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Privat rechtliche
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AöR |
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Verteilung (Mitglieder |
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Kurzbe- |
Vorgesehene "klassische" Organisationsform für wirtschaftliche Unternehmen der Kommunen;wird insbesondere von kleineren Städten und Gemeinden genutzt; wirtschaftliche Unternehmen sind "solche Einrichtungen und Anlagen der Gemeinde, die auch von einem Privatunternehmer mit der Absicht der Gewinnerzielung betrieben werden können"; |
Rechtlich selbständige Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit konnten von den Kommunen in Schleswig-Holstein lange Zeit nur durch Gesetz oder aufgrund eines speziellen Gesetzes gebildet werden. Einziges bundesweites Beispiel waren die Sparkassen. Mit dem „Kommunalunternehmen“ steht den Kommunen seit Kurzem die Möglichkeit offen, selbständige Unternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts zu errichten oder bestehende Regie- und Eigenbetriebe in solche Anstalten umzuwandeln. |
Die GmbH ist eine Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (Rechtsfähigkeit) und körperschaftlicher Organisation. Nach § 1 GmbHG kann diese Gesellschaft zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden. Die GmbH kann im kommunalen Bereich- sofern das jeweilige Kommunalverfassungs-recht diese Option eröffnet – sowohl für wirtschaftliche Unternehmen als auch |
Die Aktiengesellschaft (AG) ist eine rechtsfähige Gesellschaft, die ein in Aktien zerlegtes Grundkapital aufweist und an der die Gesellschafter (Aktionäre) mit einem Teil des Grundkapitals beteiligt sind. Die AG kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck gewählt werden. |
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Rechtlich |
Unselbständig |
Selbständig |
Selbständig |
Selbständig |
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Organisato- |
Selbständig |
Selbständig |
Selbständig |
Selbständig |
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Gesetzliche |
Gemeindeordnung Quelle: http://www.landesre |
§ 106 a GO |
HGB Quelle: |
HGB Quelle: |
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Leitung |
Werkleitung |
Vorstand |
Geschäftsführer |
Vorstand |
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Organe |
Werkausschuss |
Verwaltungsrat |
Gesellschafterver- (die Bildung eines Aufsichtsrates ist grundsätzlich fakultativ) |
Vorstand, Hauptversammlung, Aufsichtsrat |
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Finanz- |
Selbständig, |
Für den Jahresabschluss und den Lagebericht gelten die allgemeinen Bestimmungen für große Kapitalgesellschaften. Das Kapitalunternehmen unterliegt der Abschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungs-gesellschaft. |
Kfm. Jahresabschluss |
Kfm. Jahresabschluss |
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Mindestkapital |
Angemessenes Stammkapital (30 bis 40%) |
Angemessenes (30 bis 40%) |
25.000,- € |
50.000,- € |
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Haftung |
unbeschränkt |
unbeschränkt |
Stamm-/ Eigenkapital |
Stamm-/Eigenkapital |
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Personal |
öffentliches Dienstrecht; eigener Stellenplan |
Dienstherrenfähigkeit der Anstalt; eigener Stellenplan |
Eigene Personalwirt-schaft |
Eigene Personalwirtschaft |
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Mitbestimmung |
PersVG Personalrat Mitwirkung im Ausschuss |
PersVG Personalrat Mitwirkung im Verwaltungsrat |
BetrVG MitBG Betriebsrat |
BetrVG MitBG Betriebsrat |
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Auflösung |
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Gesellschafterbeschluss, Zeitablauf, Kündigung |
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Steuerliche Auswirkungen |
bei BgA, § 4 KStG |
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KStG, UstG; Steuerpflicht kraft Rechtsform |
KStG, UstG; Steuerpflicht kraft Rechtsform |
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Beispiele |
Kleinere Stadtwerke Schlachthöfe Kleinere Krankenhäuser |
Unabhängige Landesanstalt für das Rundfunkwesen, Klinika (Kiel, Lübeck), Fachkliniken, Datenzentrale Schleswig-Holstein, Gebäudemanagement Schleswig-Holstein (GMSH), Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz |
Große Stadtwerke, Messebetriebe, Große Krankenhäuser, Stadtmarketinggesell-schaften |
Verkehrsbetriebe, Stromversorgungs-unternehmen |
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Muster- |
„Musterbetriebssatzung für Eigenbetriebe“/a>
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„Muster einer Organisationssatzung für Kommunalunternehmen. (Anstalt des öffentlichen Rechts)“/a> Quelle: http://www.landes |
Leitfaden zur Gründung Quelle: http://www.aachen.de/DE |
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Verbreitung |
Der Eigenbetrieb stellt im Ergebnis eine für die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen besonders sinnvolle und maßgeschneiderte Kompromisslösung dar: Durch die organisatorische und finanzwirtschaftliche Verselbständigung wird einerseits eine Unternehmensführung nach kaufmännischen Gesichtspunkten ermöglicht; andererseits besteht trotz dieser organisatorischen Verselbständigung eine sehr enge Verbindung zwischen Eigenbetrieb und Verwaltung und Rat, so dass die Einheit der Kommunalverwaltung nicht in Frage gestellt wird und eine ausreichende Kontrolle durch die Kommune durchaus sichergestellt ist. Quelle: Cronauge/Westermann 2003, S. 81 |
Die Gemeinden als Unternehmensträger können dem Kommunalunternehmen Aufgaben des eigenen und übertragenden Wirkungskreises ganz oder teilweise übertragen. Das Kommunalunternehmen kann ermächtigt werden, anstelle der Gemeinde Satzungen und Verordnungen zu erlassen; darüber hinaus besteht die Möglichkeit, zu seinen Gunsten einen Anschluss oder Benutzungszwang zu begründen. |
Die GmbH hat bei Städten, Gemeinden und Kreisen innerhalb der privatrechtlichen Organisationsformen die weiteste Verbreitung erfahren, da das GmbH-Recht der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages im Einzelfall breiten Spielraum lässt und damit weitestgehend Wünsche und Bedürfnisse des Gesellschafters Kommune Berücksichtigung finden können. |
In der kommunalen Praxis sind Aktiengesellschaften vornehmlich als wirtschaftliche Unternehmen in größeren Städten gebildet worden, da diese Gesellschaftsform als typische Form für Großbetriebe mit einem erheblichen Kapitalbedarf ausgestattet ist. |
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Vorteile/ |
Eigenbetriebe können nicht nur von Gemeinden, sondern auch von Kreisen und Zweckverbänden errichtet werden. Sofern eine Kommune mehrere Versorgungs- oder Verkehrsbetriebe betreibt, werden diese nach dem Eigenbetriebsrecht der Bundesländer zu einem Querverbund kommunaler Unternehmen zusammengefasst. Dadurch ergibt sich die steuerrechtliche Möglichkeit, Gewinne und Verluste der Betriebe im Rahmen eines gemeinsamen Jahresabschlusses gegeneinander aufzurechen, also z.B. die Verluste des öffentlichen Nahverkehrs mit den Gewinnen aus einer Stromversorgung zu saldieren. |
Das Kommunalunternehmen kann relativ problemlos aufgrund der kommunalen Satzungskompetenz errichtet werden. Dies gilt auch für die Auflösung. Relativ einfacher Umwandlungsvorgang bei Umwandlung von bestehenden Regie- und Eigenbetrieben. Kooperationstauglichkeit: Kommunalunternehmen kann auch gemeinsam mit anderen Trägern betrieben werden; auch eine Einbindung Privater ist denkbar. Das Kommunalunternehmen taugt als Dach einer kommunalen Konzern- bzw. Holding-Struktur, wobei die Entscheidung über die Holding-Struktur und die Zusammenarbeit den gemeindlichen Organen vorbehalten ist. |
Das GmbH-Recht gibt der Kommune als Anteilseignerin weitaus größere Einflussmöglichkeiten auf die Gesellschaft als dies das Aktienrecht für die AG ermöglicht. |
Besonders wichtig im Vergleich zur GmbH ist, dass die Stellung des Vorstandes einer AG durch zwingende gesetzliche Vorschriften besonders abgesichert ist und damit der Verselbständigungsgrad der Gesellschaft gegenüber der Gesellschafterin Kommune als sehr weitgehend bezeichnet werden muss. |
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Fortsetzung AöR: |
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